Allgemeine Geschäftsbedinungen

Allgemeine Geschäftsbedinungen AGB - Teil 1

I.ALLGEMEINES
1. Allen Aufträgen und sonstigen Vereinbarungen liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde, die bei ständigen Geschäftbeziehungen auch für künftige Geschäfte gelten, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
2. Änderungen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
3. Entgegenstehende, vorgedruckte Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn diese von uns unwidersprochen bleiben und/oder einem Auftrag oder Auftragbestätigung ausdrücklich beigefügt sind.
4. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Aufträge bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung; unsere Vertreter sind zu verbindlichen Erklärungen nicht befugt. Anderslautende vorherige, mündliche, telefonische und schriftliche Vereinbarungen werden durch die Auftragbestätigung aufgehoben. Nachträgliche Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
5. An Modellen, Zeichnungen, Abbildungen und Entwürfen behalten wir uns in jedem Falle das Eigentums- und Urheberrecht vor, diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Von uns entwickelte, hergestellte oder gelieferte Muster bleiben in alien Fällen unser Eigentum.

II. PREISE
1.Unsere Preise sind freibleibend und gelten nur dann als Festpreise, wenn hierüber sowie über die Geltungsdauer der Festpreise ausdrückliche schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.
2. Grundsätzlich gelten unsere Preise DDU Käufer (angeliefert, einfuhrunverzollt, unentladet).

III. ZAHLUNG
1. Unsere Rechnungen sind zahlbar auf Grund der mit dem Käufer vereinbarten Zahlungskonditionen, die der Bestandteil der ”Parameter uber Zusammenarbeit'' sind.
2. Dem Käufer steht ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Recht zur Aufrechnung gegen unsere Rechnungsbeträge nicht zu, es sei denn, wir hätten eine Vereinbarung ausdrücklich anerkannt oder eine solche sei gegen uns rechtskräftig festgestellt.
3. Sollten die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, so berechnen wir vom Tage der Fälligkeit die derzeitigen Bankzinsen zuzüglich Provisionen, sofern wir nicht höhere Sollzinsen bescheinigen. Ausserdem sind wir berechtigt, den Vertrag, andere laufende Verträge aufzuheben und Schadenersatz wegen NichterfüIIung oder Zahlung im voraus, oder eine uns genügend erscheinende Sicherheit zu verlangen, ohne dass es einer Verzugsetzung oder Gewährung einer Nachfrist bedarf.
4. Gleiches gilt bei Bekanntwerden von Umständen, die unserer Ansicht nach ernste Zweifel an der Zahlungsfälligkeit des Käufers begründen; in diesem Falle sind die uns zustehenden Forderungen darüber hinaus sofort zur Gänze fällig.
5. Wir sind berechtigt, nicht mit uns in ständigen Geschäftbeziehungen stehenden Kunden nur per Nachnahme oder nach vollständiger Vorauszahlung des Betrages zu liefern.

IV. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis sämtiiche Forderungen von uns gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschl. der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist vom Käufer getrennt zu lagern und zu kennzeichnen und ausreichend gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl zu versichern.
3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungenentstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Parteien darüber einig, dass der Käufer uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
4. Der Käufer ist zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware im ordnungsgemässen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschl. im Eigentum des Käufers stehen, veräussert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräusserung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab, Wird Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung/Verbindung zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräussert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräusserung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit alien Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab.Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht inzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäss nachkommt. Wir können verlangen, dass der Käufer uns die Abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
5. Die Vorbehaltsware darf nicht verpfändet oder sicherungsübereignet werden.
6. Der Käufer ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Ware zurückzugeben oder den Lagerungsort zur Besichtigung zugänglich zu machen.
7. Erwerber der Vorbehaltsware oder Allein- und Miteigentümer solcher Gegenstände, die unter Verwendung unserer Ware hergestellt oder vervollständigt wurden, werden uns auf Verlangen bekanntgegeben.
8. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmassige Haftung von uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrundeliegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.
9. Bei Bearbeitung der Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller.
10. Wir sind verpflichtet, auf Verlangen des Kunden die uns sicherungshalber abgetretenen Vorderungen insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.

Allgemeine Geschäftsbedinungen AGB - Teil 2

V.LIEFERUNGEN
1. Die Lieferungen erfolgen auf Grund der Parität DDU Käufer (geliefert, einfuhrunverzollt, unentladet). Mit der Zustellung der Ware auf die vom Käufer angegebene Lieferadresse (in der Regel 1 Lieferadresse) geht die Gefahr und Risiko auf.den Käufer über Die Ausführung, Risiko und die Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Die eventuellen Transportschäden sind uns dennoch unverzüglich nach Warenempfang schriftlich zu melden und sie verbindlich auf den CMR Frachtbrief zu vermerken. Ohne Vermerk auf dem CMR Frachtbrief werden keine Schäden anerkannt und für den Lieferer bedeutet das, dass die Ware in einwandfreiem Zusland geliefert worden ist. Eilgut, Express- und Postsendungen erfolgen unfrei Eine Vergütung fur Selbstabholung erfolgt nicht.
2. Die von uns oder unseren Herstellerwerken bzw. Vorlieferanten genannten Lieferfristen sind unverbindlich. Der Käufer ist jedoch berechtigt, nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist uns eine Nachfrist von 15 Arbeitstagen zu bestimmen, mit der Aufforderung, nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten. Wird die Ware aus einem von uns nicht zu vertretenden Grund auf Lager genommen, gilt der Tag der Fertigstellung als Versandtag. Der Hersteller hat Recht sofort die Rechnung zu stellen und Vorauskasse zu fordern. Bei Abrufaufträgen sind wir nur verpflichtet im Rahmen unserer Herstellungsmöglichkeiten zu liefern. Wenn keine besonderen Herstellungsschwierigkeiten bestehen, ist eine Nachlieferfrist von 15 Tagen als angemessen anzusehen.
3. Ereignisse höherer Gewalt (wie Streik, Aussperrung, Kriegsereignisse, Brand, Explosionen, Elementarereignisse etc.) und Umstände, die der höheren Gewalt gleichkommen, sowie alle anderen Umstände, die von uns oder unseren Herstellerwerken bzw. Vorlieferanten nicht schuldhaft verursacht wurden (wie Betriebsstörungen, Materialfehler, usw.) und die Ausführung übernommener Auftrage unmöglich oder unwirtschaftlich machen, berechtigen uns, die Lieferung bis zur Behebung der vorgenannten Umstände zurückzustellen oder den Vertrag zur Gänze anzuheben.
4. Schadensansprüche des Käufers entstehen dadurch nicht, auch nicht nach Ablauf einer vom Käufer gestellten Frist.

VI. GEWAHRLEISTUNG
Der Käufer wird die Ware bei Anlieferung unverzüglich überprüfen und etwaige sichtbaren Mängel schriftlich auf dem vom Hersteller erstellten Lieferschein anmelden. Ohne Vermerk auf dem Lieferschein werden keine sichtbaren Mängel anerkannt. Die Beanstandungen werden spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware berücksichtigt, es sei denn, dass der Mangel auch bei sorgfältiger Untersuchung nicht anerkannt werden konnte. Wenn sich die Beanstandung als begründet erweist, so werden wir kostenlos und frachtfrei ursprünglicher Empfangsstation liefern. Die fehlerhaften Stücke sind vor Ersatzlieferungen zurückzugeben. Ersetzt wird nicht die Sachgesamtheit, sondern nur das beschädigte Einzeiteil. Über das Vorstehende hinausgehende, leisten wir für die Mangelfreiheit von uns gelieferter Fertigprodukte Gewähr während eines Zeitraum von 2 Jahren vom Zeitpunkt der Lieferung an gerechnet, sofern etwaige MängeLuns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Ihrer festslellung angezeigt worden sind. Bei Fertigprodukten erfüllen wir unsere Gewähriefstungsverpflichtung nac unserer Wahl durch kostenlose Reparatur oder Ersatz der mangelhaften Teile. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, soweit Mängel auf Anordnungen des Bestellers, auf von ihm beauftragte Drittunternehmen, auf die Verarbeitung und/oder Montage unserer Liefergegenständen nicht ausschließlich begründete Ursachen zurückzuführen sind. Natürlicher Verschleiß kann nicht Gegenstand unserer Gewährleistung sein. Die Wartung der gelieferten Waren übernimmt der Besteller auf seine Kosten. Alle über die vorstehenden Festlegungen hinausgehenden Ansprüche, z.B. auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Schadenersatz, insbesondere auf Erstattung von Arbeitslöhnen, Verzugszinsen, Verzugsstrafen sind ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Ersatzanspruche wegen des Fehlers von Eigenschaften handelt, die ausdrucklich schriftlich mit dem Hinweis zugesichert worden sind, über die vorstehenden Gewahrleistungsansprüche hinaus haften wollen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsges etz, in Fällen groben Verschuldens oder Vorsatzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden oder Vorsatz vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpersoder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil unseres Kunden ist damit nicht verbunden. Das Recht auf Minderung oder Wandlung lebt nur in dem Fall.wenn wir die geschuldete Ersatzleistung nicht zu erbringen in der Lage sind. Bei unberechtigten Reklamationen z.B. bei Nichteinhaltung der Montageanleitung, mit deren Beseitigung wir beauftragt wurden, stellen wir die uns entstandenen Kosten in Rechnung. Wir haften auch nicht, wenn die Ausbesserung Oder Ersatzleistung durch eigenmächtiges Handeln des Bestellers oder eines Dritten beeinträchtigt wird. Jeder Ascpruch erlischt, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt. Gewährleistungsanspruche verjähren einen Monat nach der ZurückweTsung der Mängelrüge. Die Gewährleistungsftrist gilt auchfur die Geldendmachung der Gewährleistungsanspruche; nach Fristablauf ist ihre Geltendmachung ausgeschlossen. Wegen mangelhafterTeillieferung kann der Besteller keine Rechte bezüglich der übrigen Teilmengen herleiten. Die Prüfung, ob sich die bestellte oder vom Lieferer vorgeschlagene Ware für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck eignet, ist Pflicht des Bestellers; wir können dafür keine Gewähr übernehmen. Bei Holzprodukten sind Abweichungen in Farbe und Struktur, sowie das Vorhandesein von kleinen festgewachsenen, gesunden Asten unvermeidlich. Handelsübliche materialbedingte Farb-, Struktur- oder sonstige Holzabweichungen sind deshalb zulässig. Sie sind kein Reklamationsgrund und stellen keinen Grund zur Beanstandung dar. Unsere Gewahrleistung kann nur in Ländern mit einem autorisierten Generalimporteur in Anspruch genommen werden.

VII. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
1. Für den konstruktiv richtigen Einsatz unserer Erzeugnisse sowie für ihre praktische Eignung trägt der Besteller in jedem Fall die Verantwortung.
2. Der Hersteller übernimmt die Gewährleistung nur fur die vollständig gefertigten Produkte, d.h.verglast, mit eingebauten Fülllungen und Zubehörteilen etc.
3. Bei Sonderanfertigungen auf Wunsch des Käufers und bei Sonderfertigung auf Grund der Vorlage/Skizze/Muster seitens Käufers, stellt unser Käufer uns von jedem Ansprüchen Dritter frei, insbesondere hinsichtlich der durch das vorgegebene Muster eventuell verletzter Patent-, Urheber- und sonstigen Schutzrechten Drifter.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstige vertragliche Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmungen andere wirksame Regelungen zu vereinbaren, die jenen wirtschaftlich so nahe wie moglich kommen.
5. Erfullungsort fur alle Teile ist DOORS, d.o.o., Pot na Lisice 8, 4260 Bled, Slowenien
6. Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis ist ausschliesslich das züstandige Gericht München zuständig. Die Beziehungen zwischen uns und dem Käufer unterliegen Deutschem Recht.